Hab auch zugegebenermaßen gleich an Kipp gedacht. Indes ist die Lage ja eine andere. Bei Kipp geht es häufig um Gestaltungsrechte Anfechtung, bspw. Hier sind wir in einer Feststellungssituation oder? Ein Gericht macht die Regelung nicht per Gestaltungsurteil “kaputt”, es stellt nur fest, was bisher zwar schon da, aber eben unerkannt war: DIe Regelung ist nichtig. Und, dass mehrere Gerichte die Nichtigkeit einer Regelung feststellen, ist nur deshalb für uns etwas ungewöhnliches, weil Fristen und Verwerfungsmonopole diesen Fall praktisch nie auftauchen lassen. Solange der EuGH also kein Rechtsschutzbedürfnisproblem sieht (welches es bei einem Vertragsverletzungsverfahren wohl nicht geben kann), braucht der EuGH wohl keine Begründung. Denn mehrfache Feststellung der selben Sache ist rechtstheoretisch nicht ausgeschlossen.
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