Kippsche Lehre à la Luxemburg? Kipp hat allerdings ausführlich dargelegt, welche Vorteile die Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts bietet. Anders der EuGH: Zumindest laut Tenor betrifft auch sein Urteil “die Gültigkeit der individuellen Verwaltungsakte” nicht unmittelbar, sondern nur die “nationale Regelung”. Das Unionsrecht gibt allerdings grundsätzlich keine “bestimmten Folgerungen vor, die die nationalen Gerichte bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung” von unionsrechtswidrigen Maßnahmen zu beachten hätten (so EuGH, C‑275/10, Rn. 44, für Art. 108 Abs. 3 AEUV). Man darf also gespannt sein, ob und wie das Urteil umgesetzt wird.
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